2017: Neuerungen in der Pflegereform – Teil 2

Dies ist der zweite Teil zu den Änderungen der Pflegereform ab dem Jahr 2017. Vor allem Pflegebedürfte mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie z. B. Demenzkranke profitieren von den Neuerungen.

In diesem Teil erfahren Sie:

  • wie die Leistungen sich Verändern
  • das neue Verfahren der Begutachtung
  • die Einteilung in Pflegegrad 1 bis 5
  • die Auswirkung auf die privaten Zusatzversicherungen

Im ersten Teil haben wir Sie darüber informiert:

  • die neuen Regelungen kurz erklärt
  • die Umwandlung von Pflegestufe zu Pflegegrad
  • eine Erklärung zum neuen Pflegegrad 1
  • die Neuerungen des Entlastungsbetrages

Genau hingeschaut: Wer bekommt wofür mehr Geld

Pflegegeld bekommt ein Pflegebedürftiger, der von Angehörigen oder Freunden zu Hause gepflegt wird. Dies bedeutet je nach Pflegegrad bis zu 229 Euro mehr (bei Pflegegrad 3 für Menschen mit eingeschränkten Alltagskompetenzen) ab dem Jahr 2017. Außerdem kann der Pflegebedürftige Leistungen der Teilstationären Tages- oder Nachtpflege, sowie einen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Diese Leistungen dürfen kombiniert werden.

Die Teilstationäre Pflege unterstützt den Pflegebedürftigen durch Betreuung in einer Pflegeeinrichtung für einige Stunden. Dies Entlastet die Pflegenden und es gibt verschiedene Angebote von den Einrichtungen für die unterschiedlichen Bedürfnisse. Auch bei der teilstationären Pflege wurden die Leistungen bis auf für den Pflegegrad 4 (ehemals Pflegestufe III) bei Menschen mit körperlichen Einschränkungen erhöht.
Kann eine Pflege durch Angehörige und Freunde nicht stattfinden, gibt es die Pflege zu Hause durch Pflegedienste. Hier werden die Leistungen ebenfalls ab Januar 2017 erhöht, am meisten profitieren davon die Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie z. B. Demenzkranke in der früheren Pflegestufe I (neuer Pflegegrad 3) hier stehen nun 609 Euro mehr im Monat zur Verfügung.

Bei der vollstationären Pflege in einem Heim gibt es zwei Änderungen:

  1. Zum einen werden die Leistungen verändert, die das Heim bekommt, dies hat jedoch keine Auswirkungen auf den Eigenanteil.
  2. Zum anderen wird der Eigenanteil zu einem einheitlichen Eigenbeitrag (unabhängig vom Pflegegrad) geändert.

Dieser einheitliche Eigenbetrag wird für jede Einrichtung einzeln festgelegt. Es ist für Heimbewohner mit niedrigem Pflegegrad ein höherer oder für Heimbewohner mit hohem Pflegegrad ein geringerer Eigenanteil im Vergleich zu den bisherigen Anteilen zu erwarten.

Die Begutachtung

Stellt ein Versicherter einen Antrag auf Pflegeleistungen bei seiner Krankenkasse, schickt diese einen Gutachter, der einschätzt wie viel Hilfe der Antragsteller braucht und welchen Pflegegrad er erhält.
Neu ist, dass nicht mehr die Minuten, die man für die Pflege des Angehörigen braucht Maßstab der Berechnung ist, sondern die Selbstständigkeit im Alltag. Es gibt sechs Lebensbereiche, die der Gutachter betrachtet. 64 Kriterien werden dabei genau beleuchtet und mit Punkten versehen, diese werden dann pro Lebensbereich addiert und mit Hilfe einer Formel umgerechnet, da die Lebensbereiche verschiedene stark gewichtet sind.

Die 6 Lebensbereiche sind:

  • Mobilität (10%)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten ODER Verhalten und psychische Probleme (15%, es wird der Bereich gewertet, bei dem mehr Punkt erzielt werden)
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung und Umgang mit Krankheit und Therapie
  • estaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Bei Antragsstellung sollte man sich ein wenig, auf das Treffen mit dem Gutachter, vorbereiten: es ist hilfreich den Medikamentenplan und Pflegedienstdokumentationen griffbereit zu haben, sowie Arzt- und Klinikberichte. Außerdem sollte man sich Gedanken machen, was man gut allein kann, und was nicht - welche Hilfe man gebrauchen kann.

Die Einteilung in Pflegegrad 1 bis 5

Pflegegrad 1 - Selbstständigkeit und Fähigkeiten sind gering beeinträchtigt
Pflegegrad 2 - Selbstständigkeit und Fähigkeiten sind erhebliche beeinträchtigt
Pflegegrad 3 - Selbstständigkeit und Fähigkeiten sind schwer beeinträchtigt
Pflegegrad 4 - Selbstständigkeit und Fähigkeiten sind schwerst beeinträchtigt
Pflegegrad 5 - Selbstständigkeit und Fähigkeiten sind schwerst beeinträchtigt mit besonderen Pflegeanforderungen

Auswirkung auf die privaten Zusatzversicherungen

Die gesetzlichen Pflegeleistungen reichen auch zukünftig nicht aus um alle Pflegekosten zu decken und so hilft oftmals eine private Pflegezusatzversicherung. Durch die Pflegereformänderungen 2017 gibt es auch Änderungen bei den privaten Zusatzversicherungen. Diese hängen direkt mit den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zusammen und beziehen sich auf die ehemalige Pflegestufe. Durch die Neuerungen gibt es den neuen Pflegegrad 1, wodurch mehr Menschen einen Pflegeleistungen erhalten können und der Zuschuss aus der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt für die meisten Pflegegraden.

Aus diesem Grund werden die privaten Zusatzversicherungen ihre Versicherungen auf das neue System umstellen. Dies erfolgt lautlos und problemlos, die Kunden werden rechtzeitig informiert. Leistungseinbußen sollen durch zusätzliche Leistungen ausgeglichen werden und Beiträge sollen nur gering steigen. Bestandskunden bekommen angepasste Versicherungen, ob diese für Neukunden ebenso angeboten werden oder diese neue Versicherungen vorgeschlagen bekommen, hängt von dem Versicherer ab.

Wichtig: Sollte man als Bestandskunde mit Preis und Leistung nach der Umstellung nicht zufrieden sein: auf keinen Fall sofort kündigen, denn dann sind alle eingezahlten Beträge weg. Es gibt ein gesetzliches Tarifwechselrecht und so kann bei einem Versicherer ein Tarifwechsel ermöglicht werden, hier lohnt sich ein beratendes Gespräch, damit keine ungewünschten Mehrkosten entstehen.

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