2017: Neuerungen in der Pflegereform – Teil 1

Die Pflegereform hat mit dem Jahr 2017 wichtige Änderungen erhalten. Die Pflegestufen werden nun von Pflegegraden abgewechselt. Es gibt mehr Geld für Menschen, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden.

In diesem ersten Teil erwartet sie:

  • die neuen Regelungen kurz erklärt
  • die Umwandlung von Pflegestufe zu Pflegegrad
  • eine Erklärung zum neuen Pflegegrad 1
  • die Neuerungen des Entlastungsbetrages

Im zweiten Teil wird erklärt:

  • wie die Leistungen sich Verändern
  • das neue Verfahren der Begutachtung
  • die Einteilung in Pflegegrad 1 bis 5
  • die Auswirkung auf die privaten Zusatzversicherungen

Neue Regelungen ab 2017

Durch neue Begutachtungen und eine neue Einteilung in die Pflegegrade 1 bis 5 wird der Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung geregelt. Vor allem Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz profitieren von den neuen Regelungen. Auch körperlich Beeinträchtigte, die die bisherige Pflegestufe I oder II hatten und zu Hause wohnen, sind nach der neuen Reform deutlich besser gestellt. Lediglich für körperlich Beeinträchtige, die bisherige Pflegestufe III bezogen haben bleibt das Leistungsniveau gleich.
Zu beachten ist, dass durch die Neuerungen die Beiträge der Pflegeversicherung minimal erhöht werden. Da es Mehrausgaben durch die Neuerungen geben wird, wird der Beitragssatz um 0,2 Prozent erhöht. Für Pflegeversicherte mit Kindern auf 2,55 Prozent und für Kinderlose auf 2,8 Prozent.

Von der Pflegestufe zum Pflegegrad

Ab Januar 2017 werden Pflegebedürftige in Pflegegrade eingeteilt. Die bisherigen Pflegestufen gibt es nicht mehr und werden komplett ersetzt. Nach einer genauen Begutachtung werden Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 bis 5 eingeteilt. Alle Pflegebedürftigen werden dabei automatisch in das neue System übernommen. Dabei gilt:

Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen kommen von:

  • Pflegestufe I in Pflegegrad 2
  • Pflegestufe II in Pflegegrad 3
  • Pflegestufe III in Pflegegrad 4
  • Pflegestufe III mit Härtefallregelung in Pflegegrad 5

Menschen mit geistiger oder psychischer Einschränkung, bei denen die Alltagskompetenz erheblich beeinträchtigt ist kommen von:

  • Pflegestufe 0 in Pflegegrad 2
  • Pflegestufe I in Pflegegrad 3
  • Pflegestufe II in Pflegegrad 4
  • Pflegestufe III in Pflegegrad 5

Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 ist komplett neu: In Pflegegrad 1 werden Menschen berücksichtigt, die bisher nicht als Pflegebedürftig gegolten haben. Die Selbstständigkeit war bisher zu wenig eingeschränkt, so dass sie nicht in das System gepasst haben. Nun sollen Menschen mit geringer Einschränkung auch einen Zugang zu Leistungen gewährt werden, damit ihre Selbstständigkeit erhalten bleibt oder wiederhergestellt werden kann.
Eine wichtige Leistung des Pflegegrades 1 ist dabei die Leistung für eine Wohnungsanpassung in Höhe von bis zu 4.000 Euro. Damit kann die Wohnung/ das Haus so angepasst werden, dass eine häusliche Pflege erleichtert und die selbstständige Lebensführung ermöglicht wird. Hierzu zählen unter anderem ein Umbau des Badezimmers, die Verbreitung von Türen oder auch Treppenlifte. Wichtig: Hat die Pflegesituation sich erheblich verändert und es sind weitere, neue Anpassungen notwendig, dann können diese auch ein zweites mal bezuschusst werden.

Der Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 hat zu dem Anspruch auf:

  • den Entlastungsbetrag von 125 Euro
  • Pflegeberatung
  • Pflegehilfsmittel (Wert bis zu 40 Euro /Monat)
  • Pflegekurse für pflegende Angehörige und Freunde
  • einen Zuschuss von 125 Euro bei einer vollstationären Pflege

Der Entlastungsbetrag ab 2017

Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat hat jeder Pflegegrad, bei denen der Pflegebedürftige zu Hause gepflegt wird. Der Betrag wird ab 2017 nicht verrechnet, sondern wird zusätzlich gezahlt. Den Entlastungsbetrag kann man für bestimmte Leistungen von ambulanten Pflegediensten oder ehrenamtlichen Alltagshelfern einsetzen, sowie auch die Regelleistung der Tages- oder Nachtpflege damit aufstocken.
Wichtig: Man kann nicht aufgebrauchte Beträge, auf die Folgemonate eines Kalenderjahres übertragen.

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